§ 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet denn auch die Gemeinden, die Kindergärten und die Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichtet § 6 Abs. 1 SchulG die Kinder dazu, die Schulpflicht "in der Regel" in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. 524 Verwaltungsbehörden 2003