1. a) Gemäss Art. 62 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen.