{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-05-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-126_2003-05-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3979", "Checksum": "6f166590d669122ca82615442fb611fb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 07.05.2003 AGVE_2003_126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 07.05.2003 AGVE_2003_126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 07.05.2003 AGVE_2003_126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulgeld.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft, Schulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3).\n- Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:26", "Checksum": "e86c95dc6119f46d1250999f74d962c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 07.05.2003 AGVE_2003_126\nRegeste:\nSchulgeld.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft, Schulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3).\n- Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs (Erw. 4).\n\n2003 Schulrecht 523\n\nV. Schulrecht\n\n126 Schulgeld.\n- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6\nAbs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft,\nSchulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3).\n- Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs\n(Erw. 4).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 7. Mai 2003 in Sachen K.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 62 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April\n1999 sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für\neinen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen\nsteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht\nstaatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 der\nKantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV) und in § 3 Abs. 3 des\nSchulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) den Kindern und\nJugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch\nder öffentlichen Schulen. § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet denn auch\ndie Gemeinden, die Kindergärten und die Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit\nAufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichtet § 6 Abs. 1 SchulG die Kinder dazu, die Schulpflicht \"in der\nRegel\" in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des\nSchulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.\n524 Verwaltungsbehörden 2003\n\nDie Eltern haben nach dem Gesagten kein Recht auf freie Wahl\ndes Schulortes ihrer Kinder, weil dadurch die Schulplanung ernsthaft\nin Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar\nwäre. Das allgemeine Interesse an der geregelten Schulorganisation\ngeht somit dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor\n(Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985 S.\n614 f.; 1989 S. 502 f.; 1991 S. 161). Demzufolge ist die Aufenthaltsgemeinde auch nur in zwei Fällen verpflichtet, bei einem\nauswärtigen Schulbesuch das Schulgeld zu übernehmen. So besteht\nzum einen ein Anspruch auf unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder\nden Schultyp nicht führt. Im Weiteren ist der Anspruch in all jenen\nFällen gegeben, in welchen triftige Gründe vorliegen, die ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der\nAufenthaltsgemeinde und damit eine durch die Schulpflege zu veranlassende Einweisung in eine auswärtige Schule rechtfertigen\n(AGVE 1989 S. 503; 1991 S. 160 f.; 1995 S. 605 f.; 2001 S. 156 f.;\nMarco Borghi, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern\n1988, Art. 27 Rz. 55 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesrates). Die Schulpflege der Aufenthaltsgemeinde\ndes betreffenden Kindes ist zuständig, zu prüfen, ob derartige\nGründe für eine Zuweisung des Kindes in eine auswärtige Schule\nvorliegen. Sie hat sich zudem zu vergewissern, dass die Schulpflege\nder auswärtigen Schule mit der Aufnahme des Kindes in die auswärtige Schule auch einverstanden ist (§ 73 Abs. 1 und 2 SchulG).\nb) Die Gemeinde B. führt eine Primarschule, in der die ersten\nfünf Klassen besucht werden können. Demgemäss besteht vorliegend\nnur dann ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die\nGemeinde B., wenn seitens von K.E. (nachfolgend: Beschwerdeführer) triftige Gründe für den auswärtigen Besuch der Primarschule in\nG., anstatt in seiner Aufenthaltsgemeinde B., gegeben sind.\nDas Vorliegen von triftigen Gründen ist im Allgemeinen dann\nzu bejahen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung\nder allgemeinen Regel gemäss § 6 SchulG nicht sachgerecht wäre\n2003 Schulrecht 525\n\n"}