2003 Schulrecht 523 V. Schulrecht 126 Schulgeld. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe- such setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft, Schulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3). - Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs (Erw. 4). Entscheid des Regierungsrates vom 7. Mai 2003 in Sachen K.E. gegen De- partement Bildung, Kultur und Sport. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 62 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er un- entgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet denn auch die Gemeinden, die Kindergärten und die Volksschulen einschliess- lich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entspre- chenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Im Gegenzug ver- pflichtet § 6 Abs. 1 SchulG die Kinder dazu, die Schulpflicht "in der Regel" in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. 524 Verwaltungsbehörden 2003 Die Eltern haben nach dem Gesagten kein Recht auf freie Wahl des Schulortes ihrer Kinder, weil dadurch die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Träger- schaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar wäre. Das allgemeine Interesse an der geregelten Schulorganisation geht somit dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985 S. 614 f.; 1989 S. 502 f.; 1991 S. 161). Demzufolge ist die Auf- enthaltsgemeinde auch nur in zwei Fällen verpflichtet, bei einem auswärtigen Schulbesuch das Schulgeld zu übernehmen. So besteht zum einen ein Anspruch auf unentgeltlichen auswärtigen Schulbe- such, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt. Im Weiteren ist der Anspruch in all jenen Fällen gegeben, in welchen triftige Gründe vorliegen, die ein aus- nahmsweises Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der Aufenthaltsgemeinde und damit eine durch die Schulpflege zu ver- anlassende Einweisung in eine auswärtige Schule rechtfertigen (AGVE 1989 S. 503; 1991 S. 160 f.; 1995 S. 605 f.; 2001 S. 156 f.; Marco Borghi, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1988, Art. 27 Rz. 55 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre- chung des Bundesrates). Die Schulpflege der Aufenthaltsgemeinde des betreffenden Kindes ist zuständig, zu prüfen, ob derartige Gründe für eine Zuweisung des Kindes in eine auswärtige Schule vorliegen. Sie hat sich zudem zu vergewissern, dass die Schulpflege der auswärtigen Schule mit der Aufnahme des Kindes in die auswär- tige Schule auch einverstanden ist (§ 73 Abs. 1 und 2 SchulG). b) Die Gemeinde B. führt eine Primarschule, in der die ersten fünf Klassen besucht werden können. Demgemäss besteht vorliegend nur dann ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die Gemeinde B., wenn seitens von K.E. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) triftige Gründe für den auswärtigen Besuch der Primarschule in G., anstatt in seiner Aufenthaltsgemeinde B., gegeben sind. Das Vorliegen von triftigen Gründen ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung der allgemeinen Regel gemäss § 6 SchulG nicht sachgerecht wäre 2003 Schulrecht 525 sowie zu Härten und Unbilligkeiten führen würde und damit im Ein- zelfall dem Kind der Besuch der Schule in der Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann beispielsweise ein ge- störtes Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schulkind eine Ausnahme von § 6 SchulG begründen (vgl. VPB [Verwaltungspraxis der Bun- desbehörden] 48 [1984] Nr. 39). Ein unentgeltlicher auswärtiger Schulbesuch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund des früheren Verhaltens einer Lehrperson eine schwerwiegende Konflikt- situation oder persönliche Unverträglichkeiten im Verhältnis zwi- schen Lehrkraft und Schulkind ernsthaft zu erwarten sind, aufgrund deren ein Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zumutbar wäre (vgl. dazu RRB Nr. ...). Ferner ist grundsätzlich davon auszu- gehen, dass bei einer massiv gestörten Eltern-Lehrkraft-Beziehung ein Schüler bzw. eine Schülerin Anspruch auf Versetzung in eine an- dere Klasse haben kann. Dies dann, wenn solche Störungen sich auch auf das Lehrkraft-Schulkind-Verhältnis auswirken und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden. Ein solcher Anspruch kann sich aber nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen, die massive Störung muss objektiviert sein (vgl. den oben erwähnten AGVE 1995 S. 606). Liegt eine derartige Situation vor, ist weiter erforderlich, dass die Gründe für die Differenzen nicht allein im Verantwor- tungsbereich der Eltern liegen, indem sie beispielsweise den Konflikt bewusst provoziert und geschürt haben (vgl. dazu RRB Nr. ...). Ein derartiges Verhalten wäre als rechtsmissbräuchliches Herbeiführen des Konfliktes zu werten, welches keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde zu begründen ver- mag. 2. (...) 3. a) Die Eltern des Beschwerdeführers veranlassten vorliegend den Schulwechsel nach G., da sie der Ansicht waren, ihm sei ein Schulbesuch in B. nicht mehr länger zuzumuten. Entgegen der Mei- nung der Vorinstanz lassen sich den Akten Anhaltspunkte entnehmen, welche die Behauptungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern zu stützen vermögen, d.h. objektivieren, dass die 526 Verwaltungsbehörden 2003 Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lehrerin, C.H., sowie - infolgedessen - zwischen den Schulbehörden und den Eltern des Beschwerdeführers nicht nur nicht optimal, sondern tatsächlich so stark belastet waren, dass dies sich in unzumutbarer Weise auf den Beschwerdeführer auswirkte. b) Zunächst ist grundsätzlich unbestritten und auch genügend belegt, dass beim Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt so- wohl gewisse Schulprobleme als auch gesundheitliche Probleme auftraten. Dies gilt, auch wenn seitens der Vorinstanz im Einzelnen sowohl der genaue Zeitpunkt des ersten Auftretens, das Ausmass als auch der schlüssig erstellte Zusammenhang dieser Probleme mit der Schulsituation in Frage gestellt worden sind. So liegen insbesondere verschiedene Arzt- bzw. Therapieberichte vor, welche die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten zu stützen vermögen und wogegen auch keine konkreten Indizien bestehen, die geeignet wären, ihre Zuverlässigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. VPB 67 I [2003 I] Nr. 3). Zum einen ergibt sich etwa aus dem Zeugnis der den Beschwerdeführer seit seiner Geburt behandelnden Ärztin, Dr. med. C.P., vom 16. März 2001 (vgl. ...), dass beim Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Konzentrationsstörungen festgestellt wurden. Im Weiteren ist im selben Dokument festgehalten, dass die Schulsi- tuation bereits sekundäre Auswirkungen (vor allem Aggressivität, Verweigerung, usw.) zeige, so dass es dringend ratsam erscheine, die Schulsituation (Klasse/Lehrerin) sobald wie möglich zu ändern. Dem Bericht der Dipl. Psychomotorik-Therapeutin H.S. vom 1. Juni 2001 (vgl. ...) lässt sich sodann unter anderem entnehmen, dass der unter Konzentrationsproblemen leidende Beschwerdeführer im Verlaufe der am 25. August 2000 begonnenen Therapie immer wieder zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich bei seiner Lehrerin nicht wohl fühle, und sich daraus Momente ergeben hätten, in denen dieser des- halb aggressiv, frustriert oder traurig gewesen sei. Nachdem der psy- chische Druck für den Beschwerdeführer in der Folge immer grösser und unerträglicher geworden sei, habe sich die Situation nach dem Wechsel in die Gesamtschule G. insofern geändert, als der Be- schwerdeführer fortan ausgeglichener, ruhiger und emotional stabiler geworden sei. Schliesslich macht auch die Homöopathin SHI L.J., 2003 Schulrecht 527 bei welcher der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 in Behandlung war, die Spannungen in der Primarschule B. als wesentlichen Grund für die in ihrer homöopathischen Therapie behandelten Konzentrati- onsprobleme, Aggressionen, Schlafstörungen und Hautprobleme des Beschwerdeführers verantwortlich. Gleichzeitig hält sie fest, dass beim Beschwerdeführer mit dem Schulwechsel Besserungen seiner Situation und in der Folge auch grosse Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien (vgl. Bericht von L.J., ...). c) Anders als im vorinstanzlichen Entscheid sind nun indessen die Ursachen zu beurteilen, welche letztlich zum Schulwechsel ge- führt haben. Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz ist dabei insbesondere der Rolle der Lehrerin des Beschwerdeführers eine an- dere, grössere Bedeutung beizumessen. So sind Anhaltspunkte er- sichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Lehrerin geltend gemachten Unkorrektheiten oder Fehlleistungen im Umgang mit ihm und anderen Schülerinnen und Schülern nicht von vornherein jeglicher Grundlage entbehren und sich diese auch dahin- gehend hätten auwirken können, dass mit dem fortgesetzten Schulbe- such des Beschwerdeführers bei der betreffenden Lehrerin eine noch stärkere Gefährdung seines Unterrichtserfolges sowie seiner gesun- den Persönlichkeitsentwicklung verbunden gewesen wäre. Diese Annahmen stützend räumt zum einen auch die Schulpflege B. als eine mit der konkreten Situation bestens vertraute Behörde Probleme mit der fraglichen Lehrerin ein. Dabei anerkennt die Schulpflege B. sowohl Schwierigkeiten der Lehrerin im Umgang mit Eltern als auch den Umstand, dass es seitens der Lehrerin - wenn auch nur in selte- nen Ausnahmefällen - zu Züchtigungen von Schülerinnen und Schü- lern gekommen sei. Aufgrund der für die Schulpflege hieraus ent- standenen schwierigen schulpolitischen Situation habe sie der - seit einem gescheiterten Referendumsversuch gegen ihre Wahl unter Be- obachtung stehenden - Lehrerin denn auch einen Schulwechsel nahe gelegt; dies obwohl ihr das Inspektorat keine Beanstandungen hin- sichtlich der Unterrichtsführung der Lehrerin mitgeteilt habe (vgl. Stellungnahme der Schulpflege B. ...). Abgesehen von den vorge- nannten Feststellungen der Schulpflege B. lässt sich auch aus ande- ren Umständen ableiten, dass dem Beschwerdeführer nicht einfach 528 Verwaltungsbehörden 2003 nur die persönliche Art seiner Lehrerin (Unterrichtsstil) nicht be- hagte. Wie sich aus den Akten ergibt, sind nämlich gegenüber der Lehrerin auch von anderer Seite ähnlich lautende Vorwürfe erhoben worden. So erfolgten seitens zahlreicher anderer Eltern, deren Kinder bei derselben Lehrerin den Unterricht besuchten, übereinstimmende Beanstandungen hinsichtlich ihrer Unterrichtsführung (unter ande- rem auch mit Hinweisen auf körperliche Züchtigungen; vgl. ...). Auch wenn es sich bei den zuletzt genannten Beanstandungen anderer Eltern stets um subjektive Aussagen Betroffener über Vor- fälle handelt, die teilweise schon längere Zeit zurückliegen, so ist diesen Vorbringen bei der Würdigung der konkreten Verhältnisse doch Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere, da diese Aus- sagen zusammen mit den Feststellungen der Schulpflege B. zu bele- gen vermögen, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Missständen nicht bloss um offensichtlich hochstilisierte Fantasien des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern handelt. Dementsprechend ist nachfolgend davon auszugehen, dass das (Vertrauens-)Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern und der Lehre- rin auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich stark belastet war. Dabei lässt sich nicht ausschliessen, dass gerade auch das feh- lende Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und der Lehrerin sich zusätzlich negativ auf das Schüler-Lehrerin-Verhältnis auswirkte. Unter diesen besonderen Umständen wäre es auf jeden Fall angezeigt gewesen, dass seitens der durch die Eltern des Beschwerdeführers angerufenen Schulpflege B. korrigierend und vertrauensbildend ein- gegriffen worden wäre. Wie sich noch zeigen wird, ist der Schul- pflege B. diese Vertrauensbildung aber gerade nicht gelungen. Wel- che Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der Schulgeldfrage zu- kommt, ist nachfolgend zu prüfen. d) Gemäss § 71 SchulG ist die Schulpflege Aufsichtsbehörde und in allen Angelegenheiten der Volksschule zuständig; insbeson- dere obliegt ihr die Überwachung des Schulbetriebes und des Unter- richtes, die Förderung des Kontakts zwischen Eltern und Lehrer- schaft sowie die Behebung von Anständen (§ 71 lit. a und c SchulG). Sie wird in ihrer Arbeit durch Inspektoren oder Inspektorinnen un- terstützt, ist doch deren Aufgabe die pädagogische und fachliche 2003 Schulrecht 529 Aufsicht über den Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie die Beratung der Lehrpersonen sowie der Schulbehörden (§ 51 SchulG sowie § 37 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 [nachfolgend: Volksschulverordnung]). (...) Trotz längerer Kenntnis der mit der betreffenden Lehrerin zu- sammenhängenden Problematik im Allgemeinen sowie der durch die Eltern des Beschwerdeführers im Vorfeld zum Schulwechsel klar si- gnalisierten drohenden Eskalation der Situation im Speziellen war sich die Schulpflege B. vorliegend offensichtlich der Dringlichkeit ihres einschreitenden Handelns nicht im Klaren. So verzichtete sie auch nach mehreren (teilweise telefonischen) Kontaktnahmen durch die Eltern des Beschwerdeführers auf eine genaue Prüfung der Ver- hältnisse und damit auch auf den Beizug des Inspektorats. Dement- sprechend liegen weder den Akten diesbezügliche Inspektionsbe- richte bei noch kann sich die in den Jahren 1999 bis 2001 amtierende Inspektorin von B. an eine Kontaktnahme durch die Schulpflege oder die Lehrerin betreffend den Fall "K.E." erinnern (vgl. Stellungnahme von M.W. ...). Im Weiteren unterliess es die Schulpflege auch, andere greifende Massnahmen innert nützlicher Frist und mit Nachdruck an- zuordnen bzw. - zumindest - dem Beschwerdeführer und seinen El- tern plausibel darzulegen, dass sie sich der Angelegenheit ernsthaft annehmen werde. Stattdessen beschränkte sie sich auch in ihrem letzten vor dem Schulwechsel ergehenden Schreiben vom 22. März 2001 darauf, die Schreiben der Eltern E. vom 18. März 2001 (vgl. ...) sowie der Homöopathin SHI L.J. vom 20. März 2001 (darin wurde unter anderem auf die starke Verschlechterung des allgemeinen Zu- stands sowie das Leiden des Beschwerdeführers unter der grossen Spannung in der Schule hingewiesen; vgl. ...) mit letztlich bloss ver- tröstenden Worten zu beantworten. Auf jeden Fall lässt sich dem Schreiben der Schulpflege B. vom 22. März 2001 nichts entnehmen, woraus der Beschwerdeführer und seine Eltern auf eine baldige und ernsthafte Lösung der anstehenden problematischen Situation hätten schliessen können (vgl. ...). e) Unter den vorstehenden, besonderen Umständen würde es vorliegend zu kurz greifen, mit der Vorinstanz allein die Eltern E. für den Konflikt mit den Schulbehörden sowie für die Eskalation der 530 Verwaltungsbehörden 2003 Situation (mit letztlich fluchtartigem Schulwechsel) als verantwort- lich anzusehen. Zu diesem Schluss ist zu gelangen, auch wenn das Verhalten der Eltern E. nicht als durchgängig korrekt eingestuft wer- den kann. So erscheint insbesondere das gegenüber der Schulpflege B. sowie der Therapeutin des Beschwerdeführers ausgesprochene Verbot der Eltern E., wonach es diesen grundsätzlich untersagt war, mit der Lehrerin ein direktes und klärendes Gespräch zu führen, als problematisch. Dies gilt, auch wenn es sich aus Sicht der Eltern als nachvollziehbar erweist, dass sie durch dieses Verhalten ihren Sohn vor allfälligen Repressionsmassnahmen seitens seiner Lehrerin be- wahren wollten. Des Weitern ist zu beanstanden, dass die Eltern E. die Schulpflege B. offensichtlich nicht über die sich im fraglichen Zeitpunkt bereits konkretisierende Möglichkeit eines Schulwechsels informierten. Auch wenn nicht mit nachweislich schlechter Absicht erfolgt, so ist doch festzustellen, dass eine entsprechende Thematisie- rung durch die Eltern E. einer einvernehmlichen Lösung der vorlie- gend sehr verfahrenen Situation sicherlich hätte zuträglich sein kön- nen. Demgegenüber kann den Eltern E. keineswegs eine bereits an- fänglich – d.h. seit der Einschulung des Beschwerdeführers – vor- handene, klar ablehnende Haltung gegenüber der Schule B. und ins- besondere der Lehrerin des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Trotz - aus Sicht der Eltern E. - ebenfalls negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der älteren Schwester des Be- schwerdeführers in B. zeigten die Eltern E. nämlich insofern ihren guten Willen, als sie dem späteren Eintritt des Beschwerdeführers in die Primarschule B. zustimmten; indem sie auch nach den aufkom- menden Problemen mit ihrem Sohn hinsichtlich ihrer Tochter von ei- nem Schulwechsel absahen, bewiesen sie sodann, dass es ihnen bei ihrem Handeln keineswegs um eine grundsätzliche Opposition ge- genüber der Schule B. ging. Schliesslich ist den Eltern E. zugute zu halten, dass im Zeitpunkt des veranlassten Schulwechsels unter den herrschenden Umständen (die Auseinandersetzungen hatten sich be- reits über längere Zeit hinweggezogen) wenig Aussicht darauf be- stand, dass sich die Konfliktsituation zumindest in absehbarer Zeit wieder hätte entspannen können. Angesichts dieser sehr speziellen Ausgangslage hätte von den Eltern nicht verlangt werden können, 2003 Schulrecht 531 dass sie je nachdem weitere Monate zuschauen, wie es ihrem Sohn immer schlechter geht. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich Ursachen für die vor- liegende Konfliktsituation auf beiden Seiten finden lassen, ohne dass allerdings der beschwerdeführenden Seite hierfür eine überwiegende Verantwortung anzulasten wäre. Diesen Schluss lässt insbesondere die Tatsache zu, dass offensichtlich auch andere Eltern mit der be- treffenden Lehrerin grosse Probleme hatten und selbst die Schul- pflege B. von einer schwierigen schulpolitischen Situation spricht. Der durch die Eltern des Beschwerdeführers selbstständig – ohne vorgängige Absegnung durch die Schulpflege B. – vorgenommene plötzliche Schulwechsel erweist sich des Weiteren unter den damali- gen besonderen Umständen im Hinblick auf das Wohl des Be- schwerdeführers als nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation gilt dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerde- führer bereits nach den Sommerferien 2001 eine neue Lehrkraft er- halten hätte. Gemäss Bestätigung der Schulpflege B. hatten der Be- schwerdeführer sowie seine Eltern im Zeitpunkt des Schulwechsels vom baldigen Schulabgang der Lehrerin nämlich gerade noch keine Kenntnis (Stellungnahme der Schulpflege B. ...). f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt des Schulwechsels - im Vergleich zu anderen ebenfalls betroffenen Schülerinnen und Schülern - offen- sichtlich so stark unter der konkreten Schulsituation sowie dem ge- spannten Verhältnis zwischen seinen Eltern und den Schulbehörden litt, dass sein Unterrichtserfolg und seine gesunde Persönlichkeits- entwicklung in Frage gestellt waren. In pädagogischer Hinsicht war für ihn unter diesen besonderen Umständen kein zumutbarer Schul- besuch mehr in B. gegeben und es zeichnete sich im betreffenden Zeitpunkt auch keine unmittelbare Veränderung dieser Situation (stark gestörtes Vertrauensverhältnis) ab. Mithin ergibt sich aus dem Gesagten, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend triftiger – und damit kein rein subjektiver – Grund vorlag, der gemäss der geltenden Praxis ein Abweichen vom Schulbesuch des Beschwerdeführers in B. rechtfertigte. Dies gilt insbesondere, da gemäss Rechtsprechung gerade nicht verlangt wird, dass die Gründe für die eingetretene Stö- 532 Verwaltungsbehörden 2003 rung alleinig auf Seiten der Schulbehörden liegen dürfen. Vielmehr soll es für einen Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch auch genü- gen, wenn – wie im vorliegenden besonderen Fall – die festgestellten Differenzen auf verschiedene zusammentreffende Umstände (Ver- halten Lehrerin und Eltern sowie fehlende Sensibilität der Schul- pflege B.) zurückzuführen und damit nicht im alleinigen Verantwor- tungsbereich des Schulkindes bzw. seiner Eltern zu suchen sind. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die Ge- meinde B. grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, das Schul- geld für den auswärtigen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu übernehmen. 4. Ist vorgängig der durch die Eltern des Beschwerdeführers veranlasste Schulwechsel als grundsätzlich nachvollziehbar und ge- rechtfertigt eingestuft worden, so stellt sich nachfolgend die Frage nach der Endgültigkeit dieses Wechsels bzw. nach dem (angemesse- nen) Zeitpunkt für eine allfällige Rückkehr in die Schule von B. Wie sich aus dem vorweg Dargelegten ergibt, schied die Lehre- rin C.H. Ende des Schuljahres 2000/2001, d.h. mit Abschluss der 2. Klasse des Beschwerdeführers, aus dem Dienst der Primarschule von B. aus. Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 übernahm folg- lich eine andere Lehrkraft die 3. Klasse in B. Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann aus diesem Umstand nicht von vornherein ge- schlossen werden, dass die für den auswärtigen Schulbesuch geltend gemachten triftigen Gründe höchstens für die Zeit von Ende März 2001 bis Ende des Schuljahres 2000/2001 von Bedeutung sein könnten. Zwar trifft es zu, dass nach dem Wechsel der Lehrkraft der eigentliche Grund für den Schulwechsel weggefallen ist. Seitens des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern wird nämlich zu keiner Zeit die Schule von B. als solche, sondern primär die konkrete Lehrkraft in Frage gestellt. Dementsprechend haben die Eltern etwa auch da- von abgesehen, die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in einer auswärtigen Schule zu platzieren. Trotzdem ist nicht davon auszugehen, dass mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 einer Rück- kehr nach B. nichts mehr im Wege gestanden hätte. So befand sich der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt noch in einer ei- gentlichen Stabilisierungsphase. Ein "Herausreissen" aus dem neuen 2003 Schulrecht 533 Schul- und Klassenverband so kurz nach dem Schulwechsel hätte im betreffenden Moment somit zu einer neuerlichen Verunsicherung und damit Gefährdung der bereits eingeleiteten positiven Entwicklung führen können. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Wohl zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 noch keine Rückkehr nach B. hatte zugemutet werden können, heisst dies allerdings nicht, dass ihm eine solche auch zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich gewe- sen wäre. Wie den ärztlichen und sonstig eingereichten Berichten entnommen werden kann, hat beim Beschwerdeführer im Verlaufe des 3. Schuljahres nämlich eine klare schulische und gesundheitliche Stabilisierung stattgefunden (vgl. Bericht von L.J., SHI Homöopathi- sche Praxis, ..., Kurzbericht des Rektors der Primarschule G. ... sowie Coaching-Bericht von R.R. ...). Hieraus lässt sich schliessen, dass dem Beschwerdeführer spätestens nach Beendigung des Schuljahres 2001/2002 wieder ein Schulwechsel hätte zugemutet werden können. Dabei wird nicht ausser Acht gelassen, dass ein Schulwechsel immer mit einer gewissen Verunsicherungsgefahr verbunden ist. Diese Ge- fährdung unterscheidet sich im konkreten Fall jedoch nicht wesent- lich von jener, die auch bei sonstigen – durch die gesteigerte Mobi- lität immer häufiger vorkommenden – Klassen- bzw. Schulwechseln festzustellen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass auch anderen Schülerinnen und Schülern häufig nach Abschluss des 3. Schuljahres ein Lehrerwechsel zugemutet wird, ohne dass hierbei von einer Be- einträchtigung des Kindheitswohls ausgegangen würde. Selbst sei- tens der Eltern des Beschwerdeführers wird denn auch eine Wieder- eingliederung in die Primarschule B. nicht kategorisch ausgeschlos- sen (vgl. Gegenbemerkungen ...). Dies spricht dafür, dass das Ver- hältnis zur Primarschule B. und das Vertrauen des Beschwerdefüh- rers sowie seiner Eltern in die Schulbehörden von B. offensichtlich nicht unheilbar zerstört sind. Ein starkes Indiz hiefür ist auch im Um- stand zu sehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bis zum Sommer 2002 dieselbe Schule in B. besuchte. Vorliegend ist zudem zu gewichten, dass mit der Rückkehr in die Aufenthaltsgemeinde auch verschiedene positive Einflüsse ver- bunden sind. So wird dem Beschwerdeführer dadurch zum einen er- 534 Verwaltungsbehörden 2003 möglicht, wieder mit Kindern aus seinem direkten Wohnumfeld die Schule zu absolvieren. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich auch keine Anzeichen, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern in B. etwelche Pro- bleme ergeben hätten. Vielmehr sucht der Beschwerdeführer in sei- ner Freizeit offensichtlich sogar selber den Kontakt zur alten Schule sowie zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern, was für eine nach wie vor bestehende Verbundenheit zur früheren Schule spricht. Des Weitern wird es sich sowohl für den Beschwerdeführer als auch seine Eltern schulisch als vorteilhaft erweisen, wenn er wie seine Schwester die Schulzeit in B. durchläuft und von deren Erfah- rungen profitieren kann. Überdies stellt sich mit der Rückkehr in die Aufenthaltsgemeinde gesamthaft gesehen eine Normalisierung der ausserordentlichen und damit ebenfalls belastenden Schulverhält- nisse, einschliesslich des Schulweges nach G., ein. Dementsprechend spricht sich auch das Rektorat der Primarschule B. für eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus und heisst diesen an der Schule von B. - wo sich nach Angaben der Schulpflege das Team unterdessen sehr stark verändert hat und ein liebevolles sowie akzeptierendes Klima herrschen soll - als jederzeit willkommen (vgl. Stellungnahme des Schulrektorats von B. ...; Stellungnahme der Schulpflege B. ...). Entgegen der Meinung der Eltern des Beschwerdeführers sieht der Regierungsrat schliesslich keine Veranlassung, eine Rückkehr an die Bedingungen einer vorgängigen schulpsychologischen Beurteilung und Empfehlung sowie einer unabhängigen Supervision der zukünf- tigen Lehrkraft bzw. Schulsituation zu knüpfen. Nach dem Gesagten ist vorliegend zwar aufgrund der festge- stellten besonderen Verhältnisse ein Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf auswärtigen Schulbesuch sowie auf Übernahme des Schul- geldes durch die Aufenthaltsgemeinde B. zuzuerkennen, dies aller- dings nur bis und mit Abschluss der 3. Primarschule. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum hat für den Beschwerdeführer somit keine Veranlassung zum Schulbesuch in G. mehr bestanden. Folglich be- steht auch keine Grundlage, welche der Gemeinde G. ihrerseits eine Überwälzung der diesbezüglichen Schulkosten auf die Aufenthalts- gemeinde B. gestatten würde. Anderslautende, dem Regierungsrat 2003 Schulrecht 535 nach der Aktenlage aber nicht bekannte sowie auch nicht geltend gemachte Abmachungen (Kostengutsprache) vorbehalten, sind die ab Beendigung der 3. Primarschule auflaufenden (auswärtigen) Schul- kosten somit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Eltern zu tra- gen. (...) 127 Schulgeld. - Übernahme des Schulgelds für den Regionalen Integrationskurs - Überweisung eines Schulkindes in eine auswärtige Schule, wenn kein gemeindeinternes Angebot besteht. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe- such setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 25. September 2003 in Sachen F. K. gegen den Beschluss des Gemeinderats G. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. De- zember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der Gemein- derat für die Festsetzung des Schulgelds sowie für den Entscheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig. Der Gemeinderat prüft, ob die Voraussetzungen für den auswärtigen Schulbesuch und damit die Zahlungspflicht der Gemeinde besteht. Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgelds oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern hin in erster Instanz, d. h. ohne Kosten- folge. Dieses Gesuch ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden; eine Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an den Gemeinderatsentscheid ist nicht erforderlich, allenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit, an das BKS zu gelangen. Der Entscheid des BKS ist an den Regierungs- rat weiterziehbar.