Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet denn auch die Gemeinden, die Kindergärten und die Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen.