126 Schulgeld. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft, Schulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3). - Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs (Erw. 4). Entscheid des Regierungsrates vom 7. Mai 2003 in Sachen K.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport. Aus den Erwägungen