Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder eine Einstellung der Massnahme noch eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers das geeignete Mittel darstellt, um die noch vorhandene Suchtproblematik unter Kontrolle zu bringen. Vielmehr ist die stationäre Behandlung im Therapiezentrum „im Schache“ weiterzuführen, da doch eine gewisse Aussicht auf eine Verminderung der Rückfallgefahr besteht. (...) 2003 Schulrecht 523 V. Schulrecht