Es ist somit von einer erneuten psychiatrischen Begutachtung abzusehen, da diese keine neuen Anhaltspunkte zu liefern vermag, die dem Regierungsrat nicht bereits aufgrund der Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers bekannt sind. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug drängt sich eine nochmalige Begutachtung nicht auf. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder eine Einstellung der Massnahme noch eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers das geeignete Mittel darstellt, um die noch vorhandene Suchtproblematik unter Kontrolle zu bringen.