Fällen das Spektrum von möglichen Massnahmen im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht sehr gross sein. Entsprechend sind in einem späteren Verfahrensstadium auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich, um Alternativen beurteilen zu können (BGE 128 IV 241, 247). Die mit Gutachten vom 11. Januar 1999 bzw. 23. Juli 2001 vorgenommenen und voneinander unabhängigen Beurteilungen der Situation des Beschwerdeführers erscheinen auch zum heutigen Zeitpunkt noch zutreffend. Zumindest ist für den Regierungsrat seit der letzten Begutachtung keine Veränderung der persönlichen Situation oder des sachlichen Umfelds des Beschwerdeführers feststellbar.