Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere zu prüfen, ob noch auf die Gutachten vom 11. Januar 1999 bzw. 23. Juli 2001 abgestellt werden darf oder ob eine neue Begutachtung zu erfolgen hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht an das formale Kriterium des Alters des Gutachtens anzuknüpfen. Es kann auf ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben.