In Abwägung der betroffenen Interessen sieht der Regierungsrat denn keine Veranlassung, von der gegenwärtig praktizierten Regelung abzuweichen. Nach dem Gesagten besteht aus medizinischen oder psychologischen Gründen kein Anlass, den stationären Massnahmenvollzug einzustellen oder aufzuheben. d) dd) Das Gesetz selbst legt in Art. 44 Ziff. 3 bzw. 4 StGB nicht fest, aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen eine erneute Beurteilung des Betroffenen vorzunehmen ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere zu prüfen, ob noch auf die Gutachten vom 11. Januar 1999 bzw. 23. Juli 2001 abgestellt werden darf oder ob eine neue Begutachtung zu erfolgen hat.