Aufgrund der noch bestehenden Therapiebedürftigkeit kann dem Beschwerdeführer nicht ein uneingeschränkt grosser Freiraum zugestanden werden. Er bedarf noch einer gewissen Betreuung, die ihm im besagten Therapiezentrum in geeigneter Weise zuteil werden kann. Zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen muss eine bestimmte Ordnung aufrechterhalten bleiben, die in einem gewissen Widerspruch zu einem uneingeschränkten Besuchs- und Urlaubsrecht steht. In Abwägung der betroffenen Interessen sieht der Regierungsrat denn keine Veranlassung, von der gegenwärtig praktizierten Regelung abzuweichen.