che“ bieten kann. Aus medizinischer und psychologischer Sicht kann somit nicht gesagt werden, dass die Therapie inadäquat oder unverhältnismässig sei. Neben der medizinischen Behandlung der HIV-Erkrankung ist das soziale Umfeld ebenfalls von zentraler Bedeutung. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch nicht verwehrt, Ausgang und Urlaube zu beziehen und dadurch seine soziale Integration ausserhalb des Therapiezentrums zu erhalten. Diese Möglichkeiten scheint er indessen nicht nutzen zu wollen. Aufgrund der noch bestehenden Therapiebedürftigkeit kann dem Beschwerdeführer nicht ein uneingeschränkt grosser Freiraum zugestanden werden.