AGVE 1981, S. 4). Dieser Grundsatz gilt auch für den Vollzug einer stationären Massnahme. Von diesem Grundsatz kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn dem Betroffenen gesundheitliche Nachteile von einer gewissen Schwere drohen, die ihm im Hinblick auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und den darin enthaltenen Anspruch auf Wahrung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit nicht zugemutet werden können; insbesondere ist die Menschenwürde zu wahren. Das Therapiezentrum „im Schache“ ist in der Lage, die medizinische und psychologische Betreuung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung zu gewährleisten.