Zudem ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug unabhängigen Beurteilung seiner Situation durch den Regierungsrat einen gewissen Motivationsschub erhält, der eine positive Wirkung auf seinen Therapiewillen ausübt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entzug des Führerausweises verfolgt nicht das gleiche Ziel wie eine stationäre Behandlung. Daher hat die eine Massnahme keinen Einfluss auf die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der anderen. d) cc) Nach der Praxis des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts schliesst eine Krankheit den Strafvollzug nicht von vornherein aus (RRB Nr. ...; AGVE 1981, S. 4).