Dafür müsste beim Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft gegeben sein (BGE 128 IV 241, 249). Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass er sich bemüht habe, sich im Rahmen der Therapie im Effingerhort, Reha- Haus für Alkoholabhängige, in die Hausgemeinschaft einzufügen und sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Diese Auffassung wird von den Fachstellen geteilt. Der Beschwerdeführer legt zwar eine gewisse passive Verweigerungshaltung an den Tag; er geht aber täglich zur Arbeit, erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben und engagiert sich auch in weiteren Bereichen wie Sport und Gruppengesprächen.