Die stationäre Massnahme soll die Rückfallgefahr vermindern, wobei schon geringe Erfolgsaussichten genügen (BGE 105 IV 90). Auch bei strafrechtlich angeordneten Massnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980). Dabei geht es auch um die Frage, ob überhaupt erwartet werden kann, dass sich die Trunk- bzw. Rauschgiftsucht des Betroffenen tatsächlich heilen lässt. Dafür müsste beim Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft gegeben sein (BGE 128 IV 241, 249).