Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Tatsache nichts, dass die Dauer der stationären Massnahme in Kürze der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen gleichkommt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die stationäre Massnahme nicht erfolgversprechend sei, kann nicht gefolgt werden und widerspricht auch den Feststellungen des Gutachters Dr. med. (...). Die stationäre Massnahme soll die Rückfallgefahr vermindern, wobei schon geringe Erfolgsaussichten genügen (BGE 105 IV 90).