Zürich 1989, N 23 zu Art. 43; Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 161/169). Mit Blick auf Sinn, Zweck und Inhalt einer gerichtlich angeordneten Massnahme ist dabei einzig relevant, ob das Massnahmenziel erreicht worden ist. d) aa) (...) bb) (...) Für den Regierungsrat ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Stellungnahmen der Fachpersonen erstellt, dass eine Massnahmenbedürftigkeit nach wie vor besteht. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Tatsache nichts, dass die Dauer der stationären Massnahme in Kürze der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen gleichkommt.