Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Vollzugsbehörde, den Vollzug der Massnahme durch das Einverlangen von entsprechenden Berichten der Anstaltsleitung zu beaufsichtigen (§ 10 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsordnung] vom 23. Januar 1964). Ist der Grund der angeordneten Massnahme weggefallen, so hat die zuständige Behörde von Amtes wegen laut Art. 44 Ziff. 4 StGB die definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme zu beschliessen (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2003 Strafvollzug 519