bensproblematik zu behandeln und zu verbessern und damit Voraussetzungen zu schaffen, die es der behandelten Person ermöglichen, ihr Suchtverhalten dauerhaft aufgeben zu können. Ist die Heilung einer Krankheit erfolgt bzw. haben sich die Lebensumstände stabilisiert und indikationsgemäss verändert, wird die Weiterführung einer Behandlung obsolet. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Vollzugsbehörde, den Vollzug der Massnahme durch das Einverlangen von entsprechenden Berichten der Anstaltsleitung zu beaufsichtigen (§ 10 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsordnung] vom 23. Januar 1964).