Je nach Dauer, Intensität und Struktur des Suchtproblems und in Würdigung der spezifischen Persönlichkeit sowie der jeweiligen Lebensumstände der einzelnen Straftäter bzw. Straftäterinnen ordnet das Gericht eine stationäre Behandlung in einer Trinkerheilanstalt oder einer anders gearteten Heilanstalt an, oder es sieht eine ambulante Behandlung vor, die in der Regel als Psychotherapie bei einer entsprechenden Institution oder anerkannten Fachperson durchzuführen ist. Um die Rückfallgefahr wirkungsvoll bannen zu können, ist es auch im Falle einer trinkerspezifischen Massnahme stets angezeigt, die ursächlich hinter dem Symptom des Alkoholismus stehende Le-