Gemäss Art. 44 Ziff. 4 StGB beschliesst die zuständige Behörde die Entlassung des Eingewiesenen, wenn sie ihn für geheilt hält. Sie kann diesen aber auch für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen. Diese Behörde hat ihren Beschluss vor der Entlassung dem Richter mitzuteilen. Eine Einstellung der stationären Massnahme drängt sich dann auf, wenn sich zeigen sollte, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten sind (Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). c) Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB