Es hat dabei insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen anzuordnen, über die bedingte und probeweise Entlassung und deren Widerruf zu entscheiden sowie die erforderlichen Verfügungen für den Vollzug der Nebenstrafen und andern Massnahmen zu treffen. 518 Verwaltungsbehörden 2003