1. b) Nach Art. 374 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sind die Kantone zum Vollzug der Strafbzw. Massnahmeurteile verpflichtet. Dabei obliegen dem Departement des Innern gemäss § 18 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO) in Verbindung mit § 3 des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 27. Oktober 1959 (Strafvollzugsdekret) alle Aufgaben und Verfügungen im Straf- und Massnahmenvollzug, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind.