{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-125_2003-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3978", "Checksum": "00e63cdbd552db6ff90a083bc8eae4e5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 26.03.2003 AGVE_2003_125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 26.03.2003 AGVE_2003_125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 26.03.2003 AGVE_2003_125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen).\n- Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c).\n- Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e).\n- Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst weder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vornherein aus (Erw. 1 d cc).\n- Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnahmenvollzug (Erw. 1 d dd)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:30", "Checksum": "35b539c219050b4ba16ed53404d8579c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 26.03.2003 AGVE_2003_125\nRegeste:\nStationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen).\n- Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c).\n- Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e).\n- Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst weder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vornherein aus (Erw. 1 d cc).\n- Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnahmenvollzug (Erw. 1 d dd).\n\n2003 Strafvollzug 517\n\nIV. Strafvollzug\n\n125 Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen).\n- Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es,\nmittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c).\n- Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der\nMassnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e).\n- Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst\nweder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vornherein aus (Erw. 1 d cc).\n- Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnahmenvollzug (Erw. 1 d dd).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 26. März 2003 in Sachen R.M. gegen\nDepartement des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. b) Nach Art. 374 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom\n21. Dezember 1937 (StGB) sind die Kantone zum Vollzug der Strafbzw. Massnahmeurteile verpflichtet. Dabei obliegen dem Departement des Innern gemäss § 18 des kantonalen Gesetzes über die\nStrafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO) in Verbindung mit\n§ 3 des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom\n27. Oktober 1959 (Strafvollzugsdekret) alle Aufgaben und Verfügungen im Straf- und Massnahmenvollzug, sofern nicht ausdrücklich\nandere Behörden zuständig sind. Es hat dabei insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen\nanzuordnen, über die bedingte und probeweise Entlassung und deren\nWiderruf zu entscheiden sowie die erforderlichen Verfügungen für\nden Vollzug der Nebenstrafen und andern Massnahmen zu treffen.\n518 Verwaltungsbehörden 2003\n\nGemäss Art. 44 Ziff. 4 StGB beschliesst die zuständige Behörde\ndie Entlassung des Eingewiesenen, wenn sie ihn für geheilt hält. Sie\nkann diesen aber auch für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn\nfür diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen. Diese Behörde hat ihren\nBeschluss vor der Entlassung dem Richter mitzuteilen. Eine Einstellung der stationären Massnahme drängt sich dann auf, wenn sich zeigen sollte, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder die\nVoraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten sind (Art. 44 Ziff. 3\nAbs. 1 StGB).\nc) Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB\nist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen. Je\nnach Dauer, Intensität und Struktur des Suchtproblems und in Würdigung der spezifischen Persönlichkeit sowie der jeweiligen Lebensumstände der einzelnen Straftäter bzw. Straftäterinnen ordnet das\nGericht eine stationäre Behandlung in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner anders gearteten Heilanstalt an, oder es sieht eine ambulante\nBehandlung vor, die in der Regel als Psychotherapie bei einer entsprechenden Institution oder anerkannten Fachperson durchzuführen\nist. Um die Rückfallgefahr wirkungsvoll bannen zu können, ist es\nauch im Falle einer trinkerspezifischen Massnahme stets angezeigt,\ndie ursächlich hinter dem Symptom des Alkoholismus stehende Lebensproblematik zu behandeln und zu verbessern und damit Voraussetzungen zu schaffen, die es der behandelten Person ermöglichen,\nihr Suchtverhalten dauerhaft aufgeben zu können. Ist die Heilung einer Krankheit erfolgt bzw. haben sich die Lebensumstände stabilisiert und indikationsgemäss verändert, wird die Weiterführung einer\nBehandlung obsolet. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Vollzugsbehörde, den Vollzug der Massnahme durch das Einverlangen\nvon entsprechenden Berichten der Anstaltsleitung zu beaufsichtigen\n(§ 10 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen\n[Strafvollzugsordnung] vom 23. Januar 1964). Ist der Grund der angeordneten Massnahme weggefallen, so hat die zuständige Behörde\nvon Amtes wegen laut Art. 44 Ziff. 4 StGB die definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme zu beschliessen (Stefan\nTrechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,\n2003 Strafvollzug 519\n\n"}