2003 Strafvollzug 517 IV. Strafvollzug 125 Stationäre suchtspezifische Massnahme gemäss Art. 44 StGB (Behand- lung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen). - Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen (Erw. 1 c). - Voraussetzungen für eine definitive oder bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. für eine Einstellung der Massnahme (Erw. 1 b-e). - Eine Krankheit (im konkreten Fall eine HIV-Erkrankung) schliesst weder den Strafvollzug noch eine stationäre Massnahme von vorn- herein aus (Erw. 1 d cc). - Frage der Notwendigkeit einer neuen Begutachtung im Massnah- menvollzug (Erw. 1 d dd). Entscheid des Regierungsrates vom 26. März 2003 in Sachen R.M. gegen Departement des Innern. Aus den Erwägungen 1. b) Nach Art. 374 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sind die Kantone zum Vollzug der Straf- bzw. Massnahmeurteile verpflichtet. Dabei obliegen dem De- partement des Innern gemäss § 18 des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO) in Verbindung mit § 3 des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 27. Oktober 1959 (Strafvollzugsdekret) alle Aufgaben und Verfü- gungen im Straf- und Massnahmenvollzug, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es hat dabei insbesondere den Voll- zug der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen anzuordnen, über die bedingte und probeweise Entlassung und deren Widerruf zu entscheiden sowie die erforderlichen Verfügungen für den Vollzug der Nebenstrafen und andern Massnahmen zu treffen. 518 Verwaltungsbehörden 2003 Gemäss Art. 44 Ziff. 4 StGB beschliesst die zuständige Behörde die Entlassung des Eingewiesenen, wenn sie ihn für geheilt hält. Sie kann diesen aber auch für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen. Diese Behörde hat ihren Beschluss vor der Entlassung dem Richter mitzuteilen. Eine Einstel- lung der stationären Massnahme drängt sich dann auf, wenn sich zei- gen sollte, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Jahren Auf- enthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten sind (Art. 44 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). c) Ziel eines Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 44 StGB ist es, mittels Suchttherapie die Rückfallgefahr zu bekämpfen. Je nach Dauer, Intensität und Struktur des Suchtproblems und in Wür- digung der spezifischen Persönlichkeit sowie der jeweiligen Lebens- umstände der einzelnen Straftäter bzw. Straftäterinnen ordnet das Gericht eine stationäre Behandlung in einer Trinkerheilanstalt oder einer anders gearteten Heilanstalt an, oder es sieht eine ambulante Behandlung vor, die in der Regel als Psychotherapie bei einer ent- sprechenden Institution oder anerkannten Fachperson durchzuführen ist. Um die Rückfallgefahr wirkungsvoll bannen zu können, ist es auch im Falle einer trinkerspezifischen Massnahme stets angezeigt, die ursächlich hinter dem Symptom des Alkoholismus stehende Le- bensproblematik zu behandeln und zu verbessern und damit Voraus- setzungen zu schaffen, die es der behandelten Person ermöglichen, ihr Suchtverhalten dauerhaft aufgeben zu können. Ist die Heilung ei- ner Krankheit erfolgt bzw. haben sich die Lebensumstände stabili- siert und indikationsgemäss verändert, wird die Weiterführung einer Behandlung obsolet. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Voll- zugsbehörde, den Vollzug der Massnahme durch das Einverlangen von entsprechenden Berichten der Anstaltsleitung zu beaufsichtigen (§ 10 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsordnung] vom 23. Januar 1964). Ist der Grund der an- geordneten Massnahme weggefallen, so hat die zuständige Behörde von Amtes wegen laut Art. 44 Ziff. 4 StGB die definitive oder be- dingte Entlassung aus der Massnahme zu beschliessen (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2003 Strafvollzug 519 Zürich 1989, N 23 zu Art. 43; Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 161/169). Mit Blick auf Sinn, Zweck und Inhalt einer gerichtlich angeordneten Massnahme ist dabei einzig relevant, ob das Massnahmenziel erreicht worden ist. d) aa) (...) bb) (...) Für den Regierungsrat ist aufgrund der Ausführungen des Be- schwerdeführers und der Stellungnahmen der Fachpersonen erstellt, dass eine Massnahmenbedürftigkeit nach wie vor besteht. Daran än- dert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Tatsache nichts, dass die Dauer der stationären Massnahme in Kürze der Gesamt- dauer der Freiheitsstrafen gleichkommt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die stationäre Massnahme nicht erfolgversprechend sei, kann nicht gefolgt werden und widerspricht auch den Feststellungen des Gutachters Dr. med. (...). Die stationäre Massnahme soll die Rückfallgefahr vermindern, wobei schon geringe Erfolgsaussichten genügen (BGE 105 IV 90). Auch bei strafrechtlich angeordneten Massnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980). Dabei geht es auch um die Frage, ob überhaupt erwartet werden kann, dass sich die Trunk- bzw. Rauschgiftsucht des Betroffenen tat- sächlich heilen lässt. Dafür müsste beim Betroffenen ein Mindest- mass an Kooperationsbereitschaft gegeben sein (BGE 128 IV 241, 249). Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass er sich bemüht habe, sich im Rahmen der Therapie im Effingerhort, Reha- Haus für Alkoholabhängige, in die Hausgemeinschaft einzufügen und sich mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen. Diese Auffassung wird von den Fachstellen geteilt. Der Beschwerdeführer legt zwar eine gewisse passive Verweigerungshaltung an den Tag; er geht aber täglich zur Arbeit, erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben und engagiert sich auch in weiteren Bereichen wie Sport und Grup- pengesprächen. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss von Seiten der Betroffenen regelmässig mit einem gewissen Widerstand gegen die durchzuführenden Therapien zu rechnen ist. Daher dürfen an die Ko- 520 Verwaltungsbehörden 2003 operationsbereitschaft auch keine übertriebenen Anforderungen ge- stellt werden. Die vorhandene Kooperationsbereitschaft des Be- schwerdeführers deutet jedoch darauf hin, dass er an einer Behand- lung seiner Probleme interessiert ist und die angeordnete Einweisung in das Therapiezentrum „im Schache“ durchaus erfolgsversprechend erscheint. Zudem ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf- grund der von der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug unabhän- gigen Beurteilung seiner Situation durch den Regierungsrat einen gewissen Motivationsschub erhält, der eine positive Wirkung auf seinen Therapiewillen ausübt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entzug des Führer- ausweises verfolgt nicht das gleiche Ziel wie eine stationäre Be- handlung. Daher hat die eine Massnahme keinen Einfluss auf die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der anderen. d) cc) Nach der Praxis des Regierungsrates und des Verwal- tungsgerichts schliesst eine Krankheit den Strafvollzug nicht von vornherein aus (RRB Nr. ...; AGVE 1981, S. 4). Dieser Grundsatz gilt auch für den Vollzug einer stationären Massnahme. Von diesem Grundsatz kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn dem Betroffenen gesundheitliche Nachteile von einer gewissen Schwere drohen, die ihm im Hinblick auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und den darin enthaltenen Anspruch auf Wahrung der kör- perlichen und geistigen Unversehrtheit nicht zugemutet werden kön- nen; insbesondere ist die Menschenwürde zu wahren. Das Therapie- zentrum „im Schache“ ist in der Lage, die medizinische und psy- chologische Betreuung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung zu gewährleisten. Neben der vorhandenen Infra- struktur des Gesundheitsdienstes steht dem Beschwerdeführer in Ab- sprache mit dem intern zuständigen Arzt auch eine externe medizini- sche Betreuung offen. Der Beschwerdeführer hat aber bisher von dem ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Angebot nur einen ungenügenden Gebrauch gemacht. Gerade die Inanspruchnahme der ihm zur Beratung zur Seite stehenden medizinischen und psychologi- schen Ansprechpartner ist indessen notwendig, um die Sucht- probleme erfolgreich bewältigen zu können. Dafür bedarf es aber ei- ner geschützten Umgebung, die ihm das Therapiezentrum „im Scha- 2003 Strafvollzug 521 che“ bieten kann. Aus medizinischer und psychologischer Sicht kann somit nicht gesagt werden, dass die Therapie inadäquat oder unver- hältnismässig sei. Neben der medizinischen Behandlung der HIV-Erkrankung ist das soziale Umfeld ebenfalls von zentraler Bedeutung. Dem Be- schwerdeführer ist es denn auch nicht verwehrt, Ausgang und Ur- laube zu beziehen und dadurch seine soziale Integration ausserhalb des Therapiezentrums zu erhalten. Diese Möglichkeiten scheint er indessen nicht nutzen zu wollen. Aufgrund der noch bestehenden Therapiebedürftigkeit kann dem Beschwerdeführer nicht ein unein- geschränkt grosser Freiraum zugestanden werden. Er bedarf noch ei- ner gewissen Betreuung, die ihm im besagten Therapiezentrum in geeigneter Weise zuteil werden kann. Zur Durchführung der erfor- derlichen Massnahmen muss eine bestimmte Ordnung aufrechter- halten bleiben, die in einem gewissen Widerspruch zu einem unein- geschränkten Besuchs- und Urlaubsrecht steht. In Abwägung der be- troffenen Interessen sieht der Regierungsrat denn keine Veranlas- sung, von der gegenwärtig praktizierten Regelung abzuweichen. Nach dem Gesagten besteht aus medizinischen oder psychologischen Gründen kein Anlass, den stationären Massnahmenvollzug einzu- stellen oder aufzuheben. d) dd) Das Gesetz selbst legt in Art. 44 Ziff. 3 bzw. 4 StGB nicht fest, aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen eine erneute Beurteilung des Betroffenen vorzunehmen ist. Im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens ist insbesondere zu prüfen, ob noch auf die Gutachten vom 11. Januar 1999 bzw. 23. Juli 2001 abgestellt werden darf oder ob eine neue Begutachtung zu erfolgen hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht an das formale Kriterium des Alters des Gutachtens anzuknüpfen. Es kann auf ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben. So ist es durchaus möglich, dass ein Sachverständiger bereits im Hauptverfahren oder später im Verlaufe des Vollzugs sich so umfassend zu Fragen der Behandelbar- keit des Exploranden oder zu einer Behandlung geäussert hat, dass sich darauf die Antworten auf Fragen ableiten lassen, die sich stellen, wenn eine Massnahme später scheitert. Überdies dürfte in vielen 522 Verwaltungsbehörden 2003 Fällen das Spektrum von möglichen Massnahmen im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht sehr gross sein. Entsprechend sind in einem späteren Verfahrensstadium auch keine zusätzlichen Abklärungen er- forderlich, um Alternativen beurteilen zu können (BGE 128 IV 241, 247). Die mit Gutachten vom 11. Januar 1999 bzw. 23. Juli 2001 vor- genommenen und voneinander unabhängigen Beurteilungen der Si- tuation des Beschwerdeführers erscheinen auch zum heutigen Zeit- punkt noch zutreffend. Zumindest ist für den Regierungsrat seit der letzten Begutachtung keine Veränderung der persönlichen Situation oder des sachlichen Umfelds des Beschwerdeführers feststellbar. Diese Auffassung bestätigen denn auch bereits die in den Akten ent- haltenen Berichte der Anstaltsleitungen des Effingerhortes und des Therapieheims „im Schachen“. Es ist somit von einer erneuten psy- chiatrischen Begutachtung abzusehen, da diese keine neuen An- haltspunkte zu liefern vermag, die dem Regierungsrat nicht bereits aufgrund der Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers bekannt sind. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Sektion Straf- und Massnahmenvollzug drängt sich eine nochmalige Begut- achtung nicht auf. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder eine Einstellung der Massnahme noch eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers das geeignete Mittel darstellt, um die noch vorhandene Suchtproblematik unter Kontrolle zu bringen. Vielmehr ist die stationäre Behandlung im Therapiezentrum „im Schache“ weiterzuführen, da doch eine gewisse Aussicht auf eine Verminderung der Rückfallgefahr besteht. (...) 2003 Schulrecht 523 V. Schulrecht 126 Schulgeld. - Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe- such setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft, Schulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3). - Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs (Erw. 4). Entscheid des Regierungsrates vom 7. Mai 2003 in Sachen K.E. gegen De- partement Bildung, Kultur und Sport. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 62 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er un- entgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet denn auch die Gemeinden, die Kindergärten und die Volksschulen einschliess- lich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entspre- chenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Im Gegenzug ver- pflichtet § 6 Abs. 1 SchulG die Kinder dazu, die Schulpflicht "in der Regel" in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.