Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen für den Regierungsrat kein Anlass besteht, ist es dem Gemeinderat S. verwehrt, gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO die Baubewilligung für die Umrüstung der Mobilfunkanlage wegen vermuteten gesundheitsschädigenden Auswirkungen zu verweigern, wenn die nach der NISV massgebenden Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Den Beschwerdegegnern und -gegnerin- nen bleibt es aber unbenommen, mit ihren demokratischen Mitwirkungsrechten eine Änderung der geltenden, von ihnen aber als für den Gesundheitsschutz ungenügend empfundenen Rechtsnormen anzustreben;