O., E. 3 c). Im Übrigen sei die in der NISV geregelte vorsorgliche Emissionsbegrenzung bundesrechtskonform (BGE a.a.O., E. 4). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen für den Regierungsrat kein Anlass besteht, ist es dem Gemeinderat S. verwehrt, gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO die Baubewilligung für die Umrüstung der Mobilfunkanlage wegen vermuteten gesundheitsschädigenden Auswirkungen zu verweigern, wenn die nach der NISV massgebenden Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.