Die vorgeschriebenen Grenzwerte werden an den kritischen Orten, insbesondere bei den benachbarten Gebäuden, eingehalten. Diese Ausführungen werden denn auch von keiner der beteiligten Parteien in Zweifel gezogen und auch für den Regierungsrat besteht kein Anlass, von der Auffassung der Abteilung für Umwelt abzuweichen. c) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 126 II 399 ff.) entschieden, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können (BGE a.a.O., E. 3 c).