Jedoch sei ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau von Mobilfunkanlagen den Bedenken der betroffenen Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Strahlungen Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat S. begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass trotz Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 eine Gesundheitsgefährdung infolge des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei jedenfalls wissenschaftlich nicht bewiesen, dass gesundheitliche Langzeitschäden für Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden können.