2. a) Die Beschwerdegegner und -gegnerinnen anerkennen, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Umrüstung der bestehenden Mobilfunkantenne den geltenden Rechtsnormen entspreche. Jedoch sei ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau von Mobilfunkanlagen den Bedenken der betroffenen Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Strahlungen Rechnung zu tragen.