{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-02-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-123_2003-02-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3976", "Checksum": "8c599e7e5d6cee0601269b00c92ee892"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 18.02.2003 AGVE_2003_123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 18.02.2003 AGVE_2003_123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 18.02.2003 AGVE_2003_123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltverträglichkeit einer Mobilfunkantennenanlage.\n- Die NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend; bei Einhaltung der Grenzwerte der NISV darf der Gemeinderat die Baubewilligung nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG verweigern (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:33", "Checksum": "03505bae993eb42edb4ec492b86d72b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 18.02.2003 AGVE_2003_123\nRegeste:\nUmweltverträglichkeit einer Mobilfunkantennenanlage.\n- Die NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend; bei Einhaltung der Grenzwerte der NISV darf der Gemeinderat die Baubewilligung nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG verweigern (Erw. 2).\n\n512 Verwaltungsbehörden 2003\n\nBeschwerde ist somit aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.\n\n123 Umweltverträglichkeit einer Mobilfunkantennenanlage.\n- Die NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend; bei Einhaltung der Grenzwerte der NISV darf der Gemeinderat die Baubewilligung nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG verweigern (Erw. 2).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 18. Februar 2003 in Sachen Swisscom\nMobile AG, Olten, gegen Gemeinderat S.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Beschwerdegegner und -gegnerinnen anerkennen, dass\ndie von der Beschwerdeführerin geplante Umrüstung der bestehenden Mobilfunkantenne den geltenden Rechtsnormen entspreche. Jedoch sei ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau\nvon Mobilfunkanlagen den Bedenken der betroffenen Bevölkerung\nvor gesundheitsschädigenden Strahlungen Rechnung zu tragen. Der\nGemeinderat S. begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass trotz Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom\n23. Dezember 1999 eine Gesundheitsgefährdung infolge des Betriebs\neiner Mobilfunksendeanlage nicht ausgeschlossen werden könne. Es\nsei jedenfalls wissenschaftlich nicht bewiesen, dass gesundheitliche\nLangzeitschäden für Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden\nkönnen. Daher sei die geplante Anlage der Beschwerdeführerin\ngestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO (Verbot übermässiger\nEinwirkungen) nicht zu bewilligen.\nb) aa) Die fragliche Parzelle X liegt gemäss kommunalem Zonenplan in der Kernzone und das fragliche Gebäude grenzt südseitig\ndirekt an den eingedolten Dorfbach. Die äquivalent abgestrahlte\nSendeleistung der umgerüsteten Sendeanlage beträgt bei drei Sendern 900, bei weiteren drei 1200 und bei den verbleibenden drei\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 513\n\nSendern 800 Watt. Die Sender werden im 935-MHz-, im 1835-MHz-\nund im 2110/2170 MHz-Frequenzband betrieben. Sie werden zwischen rund 32 m und 34 m über dem Terrain montiert. Der nächstgelegene Ort mit empfindlicher Nutzung befindet sich im horizontalen Abstand von ungefähr 37 m von den Sendeanlagen entfernt.\nbb) (...)\nNach dem Gesagten erfüllt die geplante Sendeanlage der Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss NISV.\nDie vorgeschriebenen Grenzwerte werden an den kritischen Orten,\ninsbesondere bei den benachbarten Gebäuden, eingehalten.\nDiese Ausführungen werden denn auch von keiner der beteiligten Parteien in Zweifel gezogen und auch für den Regierungsrat\nbesteht kein Anlass, von der Auffassung der Abteilung für Umwelt\nabzuweichen.\nc) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 126\nII 399 ff.) entschieden, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch\nweitergehende Begrenzung verlangen können (BGE a.a.O., E. 3 c).\nIm Übrigen sei die in der NISV geregelte vorsorgliche Emissionsbegrenzung bundesrechtskonform (BGE a.a.O., E. 4).\nNach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen für den Regierungsrat kein Anlass besteht, ist es dem Gemeinderat S. verwehrt, gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO die Baubewilligung für die Umrüstung der Mobilfunkanlage wegen vermuteten gesundheitsschädigenden Auswirkungen zu verweigern, wenn\ndie nach der NISV massgebenden Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Den Beschwerdegegnern und -gegnerin-\nnen bleibt es aber unbenommen, mit ihren demokratischen Mitwirkungsrechten eine Änderung der geltenden, von ihnen aber als für\nden Gesundheitsschutz ungenügend empfundenen Rechtsnormen anzustreben; im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens besteht dafür jedoch kein Raum.\nd) Nach dem hievor Gesagten kann die Baubewilligung auch\nnicht unter der Auflage erteilt werden, dass ein Feldversuch mit allen\nvon der Baute betroffenen Einwohnern und Einwohnerinnen in S.\n514 Verwaltungsbehörden 2003\n\nüber drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen\nund/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier\nzweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Baubewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall\nmassgebenden Normen eingehalten werden; denn andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung der\nBaubewilligung keine Rolle spielen (Walter Haller/Peter Karlen,\nRaumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich\n1999, N 509 f.). Für die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer\nAuflage, wie sie die Beschwerdegegner und -gegnerinnen fordern,\nfehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage.\n(...)\n(Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht\nvollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde\nan das Bundesgericht weitergezogen; dessen Entscheid ist noch\nausstehend.)\n\n124 Wasserversorgungsanlage.\n- Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu\nbauen, nicht den Privaten auferlegen.\n\nEntscheid des Baudepartements vom 27. Oktober 2003 in Sachen X. gegen\nGemeinderat B.\n\nSachverhalt\n\n"}