Es sei jedenfalls wissenschaftlich nicht bewiesen, dass gesundheitliche Langzeitschäden für Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden können. Daher sei die geplante Anlage der Beschwerdeführerin gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO (Verbot übermässiger Einwirkungen) nicht zu bewilligen. b) aa) Die fragliche Parzelle X liegt gemäss kommunalem Zonenplan in der Kernzone und das fragliche Gebäude grenzt südseitig direkt an den eingedolten Dorfbach. Die äquivalent abgestrahlte Sendeleistung der umgerüsteten Sendeanlage beträgt bei drei Sendern 900, bei weiteren drei 1200 und bei den verbleibenden drei