cc) (...) c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als direkter Nachbar der Liegenschaft X zwar in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht und deshalb stärker betroffen ist als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt B. Allerdings vermag er nicht darzulegen, inwiefern seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann bzw. welchen praktischen Nutzen er an einer Gutheissung der Beschwerde hätte. Auf die 512 Verwaltungsbehörden 2003