Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Bauvorhaben selbst verstosse gegen die Baugesetzgebung, sondern sich vielmehr an der vorgesehenen Nutzung der Liegenschaft X stört. Diese ist jedoch nicht Bestandteil der Baubewilligung, so dass die Frage, ob die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nach dem Umbau und der Restaurierung an Private vermietet oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Regierungsrat bilden kann. cc) (...) c)