Als in der Stadt B. tätiger Architekt habe er zudem ein besonderes rechtliches und tatsächliches Interesse daran, dass die städtischen Baubehörden sich bei Bewilligungsentscheiden an die gesetzlichen Grundlagen der Baugesetzgebung halten würden. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Nutzung der Büroräumlichkeiten durch eine Anwaltskanzlei den Beschwerdeführer tatsächlich mehr beeinträchtigen soll, als die Nutzung derselben durch die städtische Verwaltung. Weder ist mit einer grösseren Lärmbelastung zu rechnen, noch mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen.