1999.00218). Am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt es hingegen, wenn feststeht, "dass auch eine Gutheissung der Beschwerde die Beeinträchtigung nicht vom Beschwerdeführer abzuwenden vermag, wenn also selbst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Situation des Beschwerdeführers nicht verbessern kann" (AGVE 1991 S. 282 Erw. 5a). bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Liegenschaft X in der Zone für öffentliche Bauten befinde und deshalb nur für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden dürfe.