2a). - Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b). Entscheid des Regierungsrates vom 5. März 2003 in Sachen P.C. gegen Baudepartement und Stadtrat B. Aus den Erwägungen