{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-03-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-122_2003-03-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3975", "Checksum": "e9d4c95933158d66f99b098e29603257"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 05.03.2003 AGVE_2003_122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 05.03.2003 AGVE_2003_122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 05.03.2003 AGVE_2003_122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation bei Drittbeschwerden.\n- Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adressatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1).\n- Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a).\n- Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführeroder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:32", "Checksum": "1fb1e9067c2c5a105b24ea29129cabe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 05.03.2003 AGVE_2003_122\nRegeste:\nLegitimation bei Drittbeschwerden.\n- Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adressatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1).\n- Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a).\n- Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführeroder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b).\n\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 509\n\nteilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003).\nOffenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungsverhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl\ndem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE\n1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im\nvorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgeverfahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede Instanz eigenständig zu prüfen.\n\n122 Legitimation bei Drittbeschwerden.\n- Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die\ngleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adres-\nsatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1).\n- Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in\neiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache\nund sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a).\n- Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder\nÄnderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen\nNutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer\noder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 5. März 2003 in Sachen P.C. gegen\nBaudepartement und Stadtrat B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Zur Beschwerde an den Regierungsrat ist legitimiert, wer ein\nschutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses\nInteresse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch verlangt,\ndass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch die\nangefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in\n510 Verwaltungsbehörden 2003\n\neiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache\nsteht. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn die tatsächliche\noder rechtliche Situation des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden\nkann (BGE 120 Ib 379 Erw. 4b).\nFür die Beschwerdelegitimation von Dritten gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Verfügungsadressaten\nund -adressatinnen. (...)\n2. a) Bei Bauprojekten begründet in der Regel die Nachbarschaft die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache sowie die stärkere Betroffenheit, als sie bei den übrigen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft vorliegt (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 712;\nMichael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren\nnach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,\nKommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, Rz 150 ff.).\n(...)\nb) aa) Auch bei Drittbeschwerden besteht das notwendige\nRechtsschutzinteresse in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen\noder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn oder\nsie zur Folge hätte (BGE 120 Ib 379 Erw. 4 b; VGE vom 10. Mai\n2001 i.S. C.S., BE. 1999.00218). Am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt es hingegen, wenn feststeht, \"dass auch eine Gutheissung der Beschwerde die Beeinträchtigung nicht vom Beschwerdeführer abzuwenden vermag, wenn also selbst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Situation des Beschwerdeführers nicht\nverbessern kann\" (AGVE 1991 S. 282 Erw. 5a).\nbb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Liegenschaft X in der Zone für öffentliche Bauten befinde und deshalb nur\nfür die Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden dürfe. Die\nStadt B. hingegen beabsichtige die Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss nach dem Umbau und der Restaurierung an Private zu ver-\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 511\n\n"}