2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 509 teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungs- verhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgever- fahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede In- stanz eigenständig zu prüfen. 122 Legitimation bei Drittbeschwerden. - Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adres- satinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wer- den (Erw. 1). - Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerin- nen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a). - Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b). Entscheid des Regierungsrates vom 5. März 2003 in Sachen P.C. gegen Baudepartement und Stadtrat B. Aus den Erwägungen 1. Zur Beschwerde an den Regierungsrat ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch verlangt, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in 510 Verwaltungsbehörden 2003 einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers oder der Beschwer- deführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 120 Ib 379 Erw. 4b). Für die Beschwerdelegitimation von Dritten gelten grundsätz- lich dieselben Voraussetzungen wie für die Verfügungsadressaten und -adressatinnen. (...) 2. a) Bei Bauprojekten begründet in der Regel die Nachbar- schaft die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache sowie die stär- kere Betroffenheit, als sie bei den übrigen Mitgliedern der Rechts- gemeinschaft vorliegt (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 712; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, Rz 150 ff.). (...) b) aa) Auch bei Drittbeschwerden besteht das notwendige Rechtsschutzinteresse in der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolg- reiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdefüh- rerin eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn oder sie zur Folge hätte (BGE 120 Ib 379 Erw. 4 b; VGE vom 10. Mai 2001 i.S. C.S., BE. 1999.00218). Am notwendigen Rechtsschutzin- teresse fehlt es hingegen, wenn feststeht, "dass auch eine Gutheis- sung der Beschwerde die Beeinträchtigung nicht vom Beschwerde- führer abzuwenden vermag, wenn also selbst die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung die Situation des Beschwerdeführers nicht verbessern kann" (AGVE 1991 S. 282 Erw. 5a). bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Liegen- schaft X in der Zone für öffentliche Bauten befinde und deshalb nur für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden dürfe. Die Stadt B. hingegen beabsichtige die Büroräumlichkeiten im Erdge- schoss nach dem Umbau und der Restaurierung an Private zu ver- 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 511 mieten. Infolgedessen verstosse die erteilte Bewilligung vom 9. September 2002 gegen die Baugesetzgebung. Sein Rechtsschutzinteresse begründet der Beschwerdeführer damit, dass er sich als Liegenschaftseigentümer darauf verlassen dürfe, dass in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nur Bauvorhaben verwirklicht werden, die mit der Baugesetzgebung in Einklang ste- hen. Als in der Stadt B. tätiger Architekt habe er zudem ein besonde- res rechtliches und tatsächliches Interesse daran, dass die städtischen Baubehörden sich bei Bewilligungsentscheiden an die gesetzlichen Grundlagen der Baugesetzgebung halten würden. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Nutzung der Bü- roräumlichkeiten durch eine Anwaltskanzlei den Beschwerdeführer tatsächlich mehr beeinträchtigen soll, als die Nutzung derselben durch die städtische Verwaltung. Weder ist mit einer grösseren Lärmbelastung zu rechnen, noch mit einem vermehrten Verkehrsauf- kommen. Trotz entsprechender Aufforderung vermochte denn auch der Beschwerdeführer selbst die möglichen Auswirkungen durch die vorgesehene Nutzung nicht darzulegen. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer nicht geltend macht, das Bauvorhaben selbst ver- stosse gegen die Baugesetzgebung, sondern sich vielmehr an der vorgesehenen Nutzung der Liegenschaft X stört. Diese ist jedoch nicht Bestandteil der Baubewilligung, so dass die Frage, ob die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nach dem Umbau und der Restaurie- rung an Private vermietet oder zur Wahrnehmung öffentlicher Auf- gaben genutzt werden, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens vor dem Regierungsrat bilden kann. cc) (...) c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwer- deführer als direkter Nachbar der Liegenschaft X zwar in einer be- sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht und deshalb stärker betroffen ist als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt B. Allerdings vermag er nicht darzulegen, inwiefern seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Aus- gang des Verfahrens beeinflusst werden kann bzw. welchen prakti- schen Nutzen er an einer Gutheissung der Beschwerde hätte. Auf die 512 Verwaltungsbehörden 2003 Beschwerde ist somit aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Inter- esses nicht einzutreten. 123 Umweltverträglichkeit einer Mobilfunkantennenanlage. - Die NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschlies- send; bei Einhaltung der Grenzwerte der NISV darf der Gemeinde- rat die Baubewilligung nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG verwei- gern (Erw. 2). Entscheid des Regierungsrates vom 18. Februar 2003 in Sachen Swisscom Mobile AG, Olten, gegen Gemeinderat S. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdegegner und -gegnerinnen anerkennen, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Umrüstung der bestehen- den Mobilfunkantenne den geltenden Rechtsnormen entspreche. Je- doch sei ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau von Mobilfunkanlagen den Bedenken der betroffenen Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Strahlungen Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat S. begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesent- lichen damit, dass trotz Einhaltung der Voraussetzungen der Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 eine Gesundheitsgefährdung infolge des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei jedenfalls wissenschaftlich nicht bewiesen, dass gesundheitliche Langzeitschäden für Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden können. Daher sei die geplante Anlage der Beschwerdeführerin gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO (Verbot übermässiger Einwirkungen) nicht zu bewilligen. b) aa) Die fragliche Parzelle X liegt gemäss kommunalem Zo- nenplan in der Kernzone und das fragliche Gebäude grenzt südseitig direkt an den eingedolten Dorfbach. Die äquivalent abgestrahlte Sendeleistung der umgerüsteten Sendeanlage beträgt bei drei Sen- dern 900, bei weiteren drei 1200 und bei den verbleibenden drei