Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeangelegenheit an den Gemeinderat S. zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter den erwähnten kantonalen (Flugzeitbeschränkung, Schalldämpfung) und den notwendigen und gebotenen kommunalen Auflagen (ev. Widerrufsvorbehalt i.S.v. Erw. 3c/cc/bbb). (...) 121 Legitimation. - Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Beschwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten. Entscheid des Baudepartements vom 12. Dezember 2003 in Sachen Y. gegen Gemeinderat M.