11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983 am sinnvollsten durch adäquate Bedingungen und Auflagen für den Betrieb finden, d.h. durch vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, soweit dies technisch, betrieblich und wirtschaftlich tragbar ist. Es gilt derartige Vorgaben für den Flugbetrieb zu machen, dass das Hobby noch angemessen ausgeübt werden kann, ohne dass die Umwelt eine unangemessene Beeinträchtigung erleidet. 4. Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung a) Zufahrt und Parkierung (...) b) Flugzeugmodelle (...) 506 Verwaltungsbehörden 2003