Der Ausgleich zwischen den Interessen an der Ausübung dieses Hobbys und den Interessen der Natur, namentlich den Interessen des Wildes an möglichst geringer anthropogener Störung lässt sich im Sinne des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983 am sinnvollsten durch adäquate Bedingungen und Auflagen für den Betrieb finden, d.h. durch vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, soweit dies technisch, betrieblich und wirtschaftlich tragbar ist.