Der rechtsgenügliche Nachweis, dass die wild lebenden Tiere tatsächlich beeinträchtigt werden und gegebenenfalls in welchen Mass, liesse sich jedoch nicht erbringen. Nachdem die vorgeschlagene Gutachterin selbst ausführt, dass gewisse Fragen nur "in einer relativ allgemeinen Form ... bzw. in Form einer Prognose, die - wie alle Prognosen - mit einer Restunsicherheit behaftet sein wird" beantwortet werden können, macht der Anwalt des Beschwerdeführers zu Recht geltend, das Gutachten könne keine wesentlichen neuen Tatsachen liefern und seine Einholung sei angesichts der von den Parteien angebotenen Beweismittel 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 497