Die Summe der entgegenstehenden Interessen wird als derart gewichtig erachtet, dass diese die privaten Interessen am vorgesehenen Standort klar überwiegen. Damit ist die Voraussetzung für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 lit. b RPG nicht erfüllt. bb) Einholung eines wildbiologischen Gutachtens (...) 496 Verwaltungsbehörden 2003