Forstliche Interessen sind durch das Flugfeld bzw. den Flugbetrieb ebenfalls nicht betroffen. Bei dem im Baugesuchsplan vom 26. Januar 2000 vorgesehenen Parkieren auf einer bestehenden Kiesfläche am Waldrand wird der praxisgemäss verlangte Waldabstand von 2 m zur Waldgrenze nicht eingehalten. Das vom Modellflugplatz betroffene Gebiet ist im kantonalen Richtplan zwar als "Landschaft von kantonaler Bedeutung" qualifi- 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 495