In ihrer das Baugesuch abweisenden neunseitigen Verfügung vom 13. April 2000 nahm die Koordinationsstelle Baugesuche gestützt auf diverse verwaltungsinterne Stellungnahmen der interessierten kantonalen Fachstellen eine ausführliche Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG vor, welche sich wie folgt zusammenfassen lässt: Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht. Forstliche Interessen sind durch das Flugfeld bzw. den Flugbetrieb ebenfalls nicht betroffen.