Diese Gefahren sind in Bauzonen prinzipiell nicht tragbar, weshalb dem Modellflugbetrieb ausserhalb der Bauzonen praxisgemäss die negative Standortgebundenheit zugestanden wird. Ob sich für das Vorhaben besser geeignete Alternativstandorte ausserhalb der Bauzonen anbieten als der derzeitige Standort, ist grundsätzlich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zu berücksichtigen (ZBl 2000 414 ff., insbes. 419; vgl. auch BGE 118 Ib 17 mit Hinweisen). c) Entgegenstehende Interessen aa) Beurteilung durch die Vorinstanz In ihrer das Baugesuch abweisenden neunseitigen Verfügung vom 13. April 2000 nahm die Koordinationsstelle