Standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG sind Bauten oder Anlagen dann, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn eine Nutzung aus besonderen Gründen in Bauzonen ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstä- 494 Verwaltungsbehörden 2003